GEMA-Pflicht?
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Hauptsitze Berlin und München) die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. Grundsätzlich kommt es bei der GEMA- Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von musikalischen Werken an. |
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Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist:
Die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke muss für die Öffentlichkeit (objektives Element) bestimmt sein. Nur wenn der Personenkreis, für den die Musik,...
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Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als nicht öffentlich, reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen (z. B. Einladung und Einlasskontrolle; Vorlage des vollständigen Musikprogramms). Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese „persönliche Verbundenheit" (s. o.) ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung. |
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Bei der GEMA sind daher anzumelden:
Ihre Veranstaltung melden Sie im Voraus bei Ihrer zuständigen GEMA Bezirksdirektion an. Welche Bezirks-direktion für Sie zuständig ist erfahren Sie hier.
WUNDERLAND steht Ihnen zum Thema GEMA natürlich gerne beratend zur Seite. Auf Wunsch wickeln wir für Sie die GEMA-Anmeldung für Ihre Veranstaltung ab. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.gema.de |