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Gesetzliche Sozialversicherung für Künstler....

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) sorgen dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer.

Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

    WUNDERLAND Künstlersozialkasse
     

Selbständigen Künstlern und Publizisten, die in der KSK sind, steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu. Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf.

Zur Finanzierung der KSK sieht es das Gesetz vor, dass die Abnehmer künstlerischer Leistungen (also Veranstalter, Auftraggeber für Fotos etc.) einen (jährlich neu festgelegten) Beitrag in Höhe von aktuell: 5 % des Nettohonorars des Künstlers an die KSK entrichten. Dies gilt pro Auftrag (also pro Veranstaltung).

Dieser Beitrag ist auch dann zu entrichten, wenn der beauftragte Künstler selbst nicht bei der KSK versichert ist.

   

Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Das ist nicht nur eine sozialpolitische, sondern auch eine kulturpolitische Errungenschaft. Denn mit dieser Einrichtung der KSK wird die schöpferische Aufgabe von Künstlern und Publizisten als wichtig für die Gesellschaft anerkannt.

Da die Abwicklung der Zahlungen an die KSK zu unserer täglichen Routine gehört, nehmen wir Ihnen diese gerne ab und ersparen Ihnen somit bürokratische Arbeit - so können Sie noch entspannter und gelassener Ihrem Event entgegen sehen.

Weiter Informationen erhalten Sie unter: www.kuenstlersozialkasse.de
   

Unser Kontaktdaten 


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